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Ladeinfrastruktur: Vorbeugen lohnt sich

08.06.2022

Die Elektromobilität boomt. In vielen Mehrfamilienhäusern ist die Frage nach Ladeinfrastruktur deshalb aktuell. Was gilt es zu beachten?

Die Art der passenden Ladeinfrastruktur ist davon abhängig, ob in einer Liegenschaft nur eine Ladestation installiert werden soll oder ob mehrere Bewohnende an einem Anschluss auf ihrem Parkplatz interessiert sind. In der Regel wird davon ausgegangen, dass ein Hausanschluss zu rund 60 Prozent ausgelastet ist. Nur schon eine Ladestation für ein Fahrzeug führt während der Ladung zu einer Auslastung von circa 90 Prozent, vor allem wenn ein schnelles Laden erfolgt. Es können somit keine weiteren Ladestationen in Funktion genommen werden, ohne das System zu überlasten oder einzelne Anschlüsse abzuriegeln.

Intelligentes System regelt Ladevorgänge
Es braucht in diesem Fall ein Verwaltungssystem für die Ladevorgänge, das die Ladekapazitäten regelt und Verbraucherspitzen im Gemeinschaftsnetz zu vermeiden hilft. Mit einem intelligenten Ladeverwaltungssystem kann einerseits der Verbrauch präzise erfasst und andererseits direkt über die individuelle Stromabrechnung den einzelnen Nutzern fakturiert werden. Viele Energieanbieter haben ein intelligentes Ladesystem in ihrem Angebot wie beispielsweise Energie Kreuzlingen das «ChrüzlingeLEA».

Klare Vereinbarungen treffen
Sowohl in Mietverhältnissen als auch im Stockwerkeigentum ist erforderlich, dass die Installation der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zwischen den Beteiligten klar geregelt wird. In einer schriftlichen Vereinbarung ist festzuhalten, wer welche Planungs- und Installationskosten trägt. Möchte beispielsweise ein Mieter seinen Abstellplatz mit einer Ladestation ausrüsten, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter für die Installationskosten selbst aufkommt. Im Hinblick auf die Zunahme der Elektromobilität ist es aber sinnvoll, dass der Vermieter die Kosten für die Grundinstallation eines Ladesystems selbst übernimmt und anteilmässig auf die einzelnen Abstellplatzmieter verteilt.

Als nützliche bauliche Massnahme definiert
Im Stockwerkeigentum ist die Einstellhalle meistens gemeinschaftliches Miteigentum, bei dem für die Parkplatzberechtigten ein ausschliessliches Nutzungsrecht an ihrem Parkplatz begründet ist. Da die Einstellhalle inklusive Installationen im gemeinschaftlichen Miteigentum steht, kann der einzelne Parkplatznutzungsberechtigte nicht allein eine Ladeinfrastruktur installieren, sondern bedarf der Zustimmung der qualifizierten Mehrheit der Miteigentümer nach Köpfen und Wertquoten. Die Errichtung einer Ladeinfrastruktur im gemeinschaftlichen Eigentum stellt nämlich eine nützliche bauliche Massnahme dar (Artikel 647d Absatz 1 Zivilgesetzbuch).

Bedürfnis ist eine Frage der Zeit
Es ist sinnvoll, dass sich sowohl Vermieter als auch Stockwerkeigentümergemeinschaften rechtzeitig mit dem Thema der Elektromobilität auseinandersetzen. Es ist nicht die Frage, ob sie eine Ladestation benötigen beziehungsweise installieren sollen, sondern höchstens, wann der erste Anspruch hierzu erhoben wird. Gerade in Stockwerkeigentümergemeinschaften ist es sinnvoll, dass mittels vorgängiger Umfrage abgeklärt wird, welche Bedürfnisse in der Stockwerkeigentümergemeinschaft mittelfristig bestehen, so dass von Anfang an eine kapazitätsmässig genügende Grundinstallation erfolgt, an welche spätere Ladestationen problemlos angehängt werden können. Auch hier gilt der Grundsatz «vorbeugen ist besser als heilen».

Thomas Dufner (Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Rechtskonsulent HEV Thurgau)

Mustervereinbarung und Ratgeber

Der Hauseigentümerverband hat sowohl für das Einrichten von Ladestationen für Mieter als auch für das Stockwerk- und Miteigentum einschlägige Merkblätter und Mustervereinbarungen ausgearbeitet. Diese können im Online-Shopbestellt oder heruntergeladen werden. Einen umfangreichen Ratgeber für die Installation von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge findet sich auch auf der Webseite von eMobility. td