Zu Anfang eines jeden Mietverhältnisses steht der Abschluss des Mietvertrages. Der Mietvertrag regelt die Rechten und Pflichten des Vermieters und seiner Mieter. Für den Abschluss eines Mietvertrages ist die Einigung über die folgenden drei Punkte nötig:
Die genaue und vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien ist von grosser Wichtigkeit. Da Klagen, Mahnschreiben, Mietzinserhöhungen und Kündigungsschreiben an die richtige Person gerichtet sein müssen, kann eine ungenaue Benennung der Parteien die spätere Rechtsverfolgung erschweren oder gar verunmöglichen. Bei mehreren Personen als Mieter sind alle im Vertrag aufzuführen und haben alle den Vertrag zu unterschreiben. Bei juristischen Personen ist auf eine exakte Angabe der Gesellschaftsbezeichnung einschliesslich Vertretung zu achten. Sehr empfehlenswert ist auch, einen aktuellen Handelsregisterauszug einzuholen und zu prüfen, ob es sich um eine vertretungsberechtigte Person handelt, welche den Vertrag unterschreibt. Bei Vertretern ist auf eine Vollmacht zu bestehen und diese als Anhang zum Mietvertrag zu nehmen.
Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung des Mietobjekts schuldet. Der Mietzins wird grundsätzlich bei Vertragsschluss betragsmässig festgelegt. Der Vermietung besteht nicht nur aus der Überlassung von Wohn- und Geschäftsräumen zum Gebrauch, sondern umfasst auch die Zurverfügungstellung der nötigen Infrastruktur wie z.B. Heizung, Strom und Wasser. Die daraus resultierenden Kosten werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt (sogenannte Nebenkosten). Damit der Mieter diese auch zahlen muss, müssen die einzelnen Nebenkosten ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
• Akontozahlung: der Mieter zahlt dem Vermieter jeden Monat einen Betrag im Voraus. Der Vermieter rechnet am Schluss der Abrechnungsperiode eine Jahresabrechnung mit den tatsächlich angefallenen Kosten verglichen werden.
• Pauschalzahlung: Die Nebenkosten können im Mietvertrag als fester Betrag (Pauschale) bezeichnet werden. Der Mieter erhält keine jährliche Abrechnung.
• Bruttomiete: Dabei wird auf die Ausscheidung von Nebenkosten gänzlich verzichtet. Alle Leistungen des Vermieters sind durch den Mietzins abgegolten.
• Direktzahlung an Dritte: Die Bezahlung der Kosten der nicht im Nettomietzins inbegriffenen Kosten wird dem Mieter auferlegt. Der Mieter ist dann z.B. selber für den Einkauf des Brennstoffes verantwortlich. Dieses System findet man häufig bei der Vermietung von Einfamilienhäusern.
Ein Mietvertrag kann befristet oder unbefristet sein. Will der Vermieter das Mietobjekt nur für eine bestimmte Dauer vermieten, so wird er einen befristeten Mietvertrag, mit einer bestimmten Laufzeit, abschliessen. Dies falls ist der Vertrag unkündbar und endet ohne weiteres an dem von den Parteien vereinbarten Termin. Ein unbefristeter Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen auf den nächstmöglichen vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungstermin gekündigt werden.
Im Mietvertrag wird in der Regel ein Mietzinsdepot, auch als Kaution bezeichnet, vereinbart. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für ausbleibende Mietzinszahlungen und/oder Schäden am Mietobjekt. Bei Wohnungsmieten ist die Kaution gesetzlich auf drei Monatsmietzinsen beschränkt. Bei der Geschäftsraummiete gibt es keine entsprechende Beschränkung. Leistet der Mieter die Sicherheit in Geld, so hat der Vermieter den Betrag auf einem Sperrkonto, das auf den Namen des Mieters lautet, zu hinterlegen.
Das Gesetz räumt Kantonen mit Wohnungsmangel die Kompetenz ein vorzusehen, dass der Anfangsmietzins mit einem amtlich genehmigten Formular mitgeteilt werden muss. Die Formularpflicht verpflichtet den Vermieter, dem Mieter den Mietzins des Vormieters mitzuteilen und zu begründen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, so ist der erhöhte Anfangsmietzins nichtig. Folgende Kantone kennen die Formularpflicht: Genf, Freiburg, Zug, Nidwalden, Zürich und Luzern. In den Kantonen Neuenburg und Waadt besteht aktuell nur eine teilweise Formularpflicht. Das bedeutet, dass sie nur in einzelnen Gemeinden bzw. Bezirken gilt.
Sollen auch „Allgemeine Vertragsbedingen (AVB)“ Anwendung finden, so müssen diese ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt werden.
Bei unbefristeten Mietverträgen kann keine Probezeit analog eines Arbeitsvertrages vereinbart werden. Eine entsprechende Regelung im Mietvertrag würde dem Obligationenrecht widersprechen und wäre damit nichtig. Es steht den Parteien jedoch frei, einen befristeten Vertrag im Sinne eines „Probevertrages“ abzuschliessen. Der wiederholte Abschluss von kurzen befristeten Mietverträgen (z.B. ein Monat, dann drei Monate) mit demselben Mieter ist problematisch, weil darin eine Umgehung des Kündigungsschutzes gesehen werden kann.
Im Gegensatz zu Haustürgeschäften bei dem das Gesetz für den Käufer ein Rücktrittsrecht vorsieht, gib es bei Mietverträgen kein derartiges Recht. Liegt nachweisbar ein Mietvertrag vor, so ist der Mieter an den einmal abgeschlossenen Vertrag gebunden.